TSV Steinhilben 1903 e.V.

TURN- UND SPORTVEREIN STEINHILBEN E.V.

Satzung
des Turn- und Sportvereins Steinhilben e.V.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Steinhilben e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münsingen einzutragen und hat seinen Sitz in Trochtelfingen. Der Sitz der Verwaltung ist in Trochtelfingen-Steinhilben.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. 
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.


§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.


§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahre gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahren alten Angehörigen des Vereins sind Schüler. Die Jugendlichen und Schüler werden in Jugend- und Schülerabteilungen zusammengefasst.
Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  2. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:

    3.1 durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
    3.2 durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

    3.2.1 Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.
    3.2.2 Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
    3.2.3 Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Schüler gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrages befreit. Bundeswehrangehörige sind für die Zeit der gesetzlichen Wehrpflicht beitragsfrei. Bei besonderen Härtefällen entscheidet die Vorstandschaft über die Beitragsbefreiung. Die Beitragsbefreiung der Jugendlichen und Schüler wird durch den Vorstand geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu bezahlen. Er ist im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig.


§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung


§ 8 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Im Übrigen soll zur Besprechung laufender Vereinsangelegenheiten jeweils nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen werden.


§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Trochtelfingen.
Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden, den Kassier und den Schriftführer
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Anträge
  5. Neuwahlen
  6. Sonstiges, Wünsche

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützlichkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.


Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:

  1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
  2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
  2. dem Schriftführer und Kassier

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.


§ 11 Ausschuss
Der ebenfalls zu wählende Ausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. den Abteilungsleitern der im Verein bestehenden Abteilungen
  3. drei Ausschussmitgliedern d.h. Beirat
    3.1 Der Vorstand, die Abteilungsleiter und die Ausschussmitglieder sind stimmberechtigt
  4. Die Ãœbungsleiter und Trainer der Abteilungen nehmen beratend an den Ausschusssitzungen teil.


§ 12 Gesetzlicher Vertreter
Die beiden Vorsitzenden und der Kassier des Vereins sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Laut § 26 BGB.


§ 13 Trainer und Übungsleiter
Über die Einstellung von Trainern und Übungsleitern und deren Vergütung entscheidet der Ausschuß.


§ 14 Sport und Spielbetrieb
Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der Mitglied des Ausschusses ist. Die Abteilungsleiter sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und des Kassiers.


§ 15 Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Hauptversammlung, aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind Beauftrage der Mitglieder und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die prdnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.


§ 16 Wahlen
Die Wahlen des Vorstandes und des Ausschusses finden alle zwei Jahre statt. Bei diesen Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich.
Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter in eigener Verantwortung und gelten als gewählt, wenn sie von der Hauptversammlung bestätigt werden.


§ 17 Strafbestimmungen
Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen, sowie auch solche Mitglieder, die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollen, unentschuldigt fernbleiben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können bestraft werden. Die Strafen bestimmt der Vorstand. Einsprüche sind innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung an die Mitgliederversammlung zulässig. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden.


§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württ. Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.


Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 19. Januar 1990 geändert und beschlossen.

 

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1. Vorsitzender Schriftführer
Heribert Locher Christel Locher

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